Artikel 3
Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000595
alte Dokumentnummer
N1191316590S
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