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Artikel 2 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 2

Art. 2.

Ferner soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000594

alte Dokumentnummer

N1191316589S

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