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Artikel 3 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 3

Art. 3.

Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000595

alte Dokumentnummer

N1191316590S

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