§ 239
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Übt der Beamte eine Erwerbstätigkeit aus, so ruht für die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Als Erwerbstätigkeit gilt
- 1. jede unselbstständige Erwerbstätigkeit,
- 2. jede selbstständige Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten,
- 3. die Ausübung einer Funktion nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)