§ 238
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und
- 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
- der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
- 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 236a Abs. 1, 2, 3 und 6 nicht übersteigen und
- 2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
02.12.2019
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