9. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 238.
(1) Wer die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 45a Abs. 2 und 4 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.
(2) Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung der Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 45a Abs. 4 lit. b), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
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