§ 238 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 238

Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 243 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 244 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer (§ 244 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 252 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 266 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 278) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 279) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

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