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§ 310 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

§ 310.

(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)

(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer‑ sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis ‑ als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

(3) Betrifft die Offenbarung nach Abs. 1 oder Abs. 2a verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Verfassungsgefährdung, Irrtum

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40270789

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