§ 239.
(1) Wer die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 45a Abs. 3 und 4 verletzt, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(3) § 238 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
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