Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977
§ 239
Die Bestimmungen der §§ 220-222 finden auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)