vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121b Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2023

LGBl. Nr. 35/2023

§ 121b

Benachteiligungsverbot

(1) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
  2. 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
  3. 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.

11.05.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte