LGBl. Nr. 35/2023
§ 121b
Benachteiligungsverbot
(1) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
- 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
- 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
- 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.
11.05.2023
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