Art. 44
Finanzierung von Lehrpraxen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:
- 1. Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden
- 2. Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.
- 3. Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.
- 4. Auf Länderebene erfolgt:
- a) die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;
- b) die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikant:innen;
- c) die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.
- 5. Die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu evaluieren und ein Bericht hierüber vorzulegen.
(2) Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:
- 1. Für 2024 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 18 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 82 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
- 2. Für 2025 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 25 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 75 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
- 3. Für 2026 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 30 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 70 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
- 4. Für 2027 und 2028 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 35 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 65 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
- 5. Die Förderung durch den Bund, die Länder und die Sozialversicherungsträger ist auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten limitiert.
28.01.2025
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