Artikel 44 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 55/2013

Artikel 44

Ärztliche Ausbildung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, eingerichtet wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Beratung in folgenden Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung:

  1. 1. Planung,
  2. 2. Steuerung,
  3. 3. Qualitätssicherung und
  4. 4. Weiterentwicklung.

02.12.2013

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