LGBl. Nr. 55/2013
Artikel 44
Ärztliche Ausbildung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, eingerichtet wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Beratung in folgenden Angelegenheiten der ärztlichen Ausbildung:
- 1. Planung,
- 2. Steuerung,
- 3. Qualitätssicherung und
- 4. Weiterentwicklung.
02.12.2013
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