Artikel 44
Fragerecht der Mitglieder des Landtages
Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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