Artikel 44 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 44

Fragerecht der Mitglieder des Landtages

Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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