Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (zB Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter "Telefonieren" gem § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG zu subsumieren) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfasst (VwGH 29. 8. 2023, Ra 2023/11/0101).