Zum Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 1 bis 3 FSG (Entziehung für einen im Gesetz vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstelle, wenn das VwG der Annahme des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit ein anderes straßenverkehrsrechtliches Geschehen als die belBeh zugrunde legt, das als erwiesen angenommene Delikt somit "austauscht" (VwGH 13. 6. 2024, Ra 2023/11/0113). Nichts anderes kann für ein Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung gem § 4 Abs 3 iVm Abs 6 Z 2a FSG (Anm: betrifft Verwenden eines Mobiltelefons beim Lenken eines Kfz) in der fallgegenständlich maßgeblichen Konstellation gelten, in welcher - aufgrund der fristgerechten Bezahlung der Organstrafverfügung - keine Bindung an eine rk Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG besteht, sondern das Verhalten des RevWerbers durch die Beh bzw das VwG selbst zu beurteilen ist. Überdies kommt in einer solchen Konstellation - anders als etwa im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 1 bis 3 FSG (vgl erneut VwGH 13. 6. 2024, Ra 2023/11/0113, Rz 39) - ein "Austausch" des schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 FSG im Beschwerdeverfahren gar nicht in Betracht. Denn der einzige in § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG geregelte Fall, in dem vor der Anordnung der Nachschulung nicht die rk Bestrafung abzuwarten ist, ist ein schwerer Verstoß in Form einer Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG. In Bezug auf andere im Deliktskatalog des § 4 Abs 6 FSG genannte Verstöße ist stets die - Bindungswirkung nach sich ziehende - rk Bestrafung abzuwarten.