I. Der Umstand, dass die Beschuldigte nur ein Fahrrad und kein Kfz gelenkt hat, begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG (VwGH 22. 4. 1992, 91/03/0306). Diese Rsp ist für die Übertretung des § 99 Abs 1b StVO ebenso anzuwenden (VwGH 17. 12. 2004, 2004/02/0298).