I. Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Delikts gem § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalls zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/02/0274).