Der lediglich pauschale Verweis des VwG auf das öff Interesse an der raschen und lückenlosen Strafverfolgung, dem die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG dient, vermag die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs 3 AVG nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten beschreibende Aktenteile die Aufgaben der Beh gefährden oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Auch wenn nämlich die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG nicht zur Bekanntgabe eines Lenkers führen sollte oder eine unrichtige Bekanntgabe eines Lenkers erfolgt, hat die Beh (das VwG) im jeweiligen Strafverfahren (fallbezogen: betreffend das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - die Lenkereigenschaft zu beurteilen und ist dabei nicht an die vom Zulassungsbesitzer gem § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft gebunden (Hinweis VwGH 11. 9. 2017, Ra 2017/02/0091). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsbesitzer einen (anderen) Lenker nicht namhaft macht.