I. Es ist nicht erkennbar, dass durch den angefochtenen (auf der Homepage des BMVIT kundgemachten) Erlass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 48a Abs 2 lit d und § 132 Abs 30 KFG) in einer gesetzändernden oder gesetzergänzenden Weise ausgelegt werden, indem beispielsweise der Beurteilungsspielraum der Behörde eingeengt wird.