Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Beh bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und idZ alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (VwGH 23. 10. 2001, 2001/11/0185; 29. 4. 2003, 2001/11/0064; vgl auch 22. 3. 2002, 2001/11/0342 mwN). Auch die Berufungsbehörden hatten bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit alle relevanten Vorfälle, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen (VwGH 18. 11. 1997, 97/11/0309 mwN). Dies gilt auch im Entziehungsverfahren nach dem FSG für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012. Die VwG haben daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen.