I. Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Akteneinsicht sind nach der Rsp des VfGH auch die Akten eines Verordnungs- oder Gesetzeserlassungsverfahrens, die dem VfGH über Aufforderung vorgelegt wurden (vgl VfSlg 19.893/2014), nicht ausgeschlossen (vgl VfSlg 14.307/1995).