1. Im ersten Gespräch nach Unterfertigung der Vollmacht der Klägerin, stellte der Beklagte klar, dass „auf ihn keine Kosten zukommen sollen und er deren Leistungen nur beanspruchen will, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.“
1. Im ersten Gespräch nach Unterfertigung der Vollmacht der Klägerin, stellte der Beklagte klar, dass „auf ihn keine Kosten zukommen sollen und er deren Leistungen nur beanspruchen will, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.“
