Tritt ein Versicherungsfall ein, dessen Deckung unter einen bereits abgelaufenen Versicherungsvertrag fällt, ist der Versicherungsnehmer gehalten, den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten.
7 Ob 186/25s

