1. Umfasst der Versicherungsschutz durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführte Versicherungsfälle, reicht es nicht aus, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements.

