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Kfz-Haftpflichtversicherung: Zum Mut- oder Böswillen bei Herbeiführung des Versicherungsfalles

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 102 - 103 Heft 2 v. 15.3.2026

1. Umfasst der Versicherungsschutz durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführte Versicherungsfälle, reicht es nicht aus, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements.

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