1. Der Ausschlusstatbestand der „mangelhaften Beschaffenheit des Gutes“ nach Art 6 Abs 2 lit a AÖTB 2011 hat den einem verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, jene Fälle auszuschließen, in denen die Schadensursache unabhängig von der Beförderung des transportierten Gutes angelegt ist. Der Risikoausschluss ist nicht erfüllt, wenn das Gut während der versicherten Beförderung als Folge einer versicherten Gefahr mangelhaft wird.

