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Rechtsschutzversicherung: Zur Kostentragung im Erbrechtsstreit

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2026, 87 - 88 Heft 2 v. 15.3.2026

1. Art 6.7.8 ARB 2017 ist nicht auf die Wahrnehmung gemeinsamer rechtlicher Interessen für versicherte und nicht versicherte Personen beschränkt, sondern kann auch bei Wahrnehmung unterschiedlicher oder widerstreitender Interessen zur Anwendung gelangen.

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