1. Der BGH erkannte, dass die vom Versicherer verwendeten Klauseln der §§ 21 und 23 deutsche VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Damit legte er fest, dass der Versicherungsschutz gerade nicht auf Ansprüche entstehend aus dem Betrieb des Fahrzeugs beschränkt ist, sondern auch Ansprüche umfasst, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb entstehen.

