1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Z 6 ULLA 2012 setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte (amtlicher Leitsatz).

