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Das Ermessen für den Widerruf wird nur durch das Vorliegen von Willkür begrenzt

RechtsprechungVergaberechtDr. Albert OppelZVB 2018/59ZVB 2018, 223 - 225 Heft 5 v. 2.6.2018

Normen: § 19 Abs 1 BVergG; § 125 BVergG; § 139 BVergG

Schlagwörter:

Gemeinde; Öffentliche Beleuchtung; Sanierung; Bestbieterprinzip; Kampfangebot; Überprüfung; Preisangemessenheit; Vergabeverfahren; Widerruf

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