Zusammenfassung: Diese Entscheidung des Bundesvergabeamtes beschäftigt sich mit den Folgen der unterlassenen Angabe des Subunternehmers, welcher die Verdichtungskontrolle durchführt, im Angebot des Bieters.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs 1 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006