Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert das BVA, auf welcher Grundlage in Erwägung der einschlägigen Rechtslage das BVA einstweilige Verfügungen zu erlassen hat.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert das BVA, auf welcher Grundlage in Erwägung der einschlägigen Rechtslage das BVA einstweilige Verfügungen zu erlassen hat.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BVergG 2006
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