Zusammenfassung: Die erkennende Instanz geht mit dieser Entscheidung der Frage vertiefend und erläuternd nach, unter welchen gegebenen Voraussetzungen eine Einrichtung Aufgaben des Allgemeininteresses wahrnimmt und welche Rechtsfolgen sich dadurch aus vergaberechtlicher Perspektive ergeben.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 BVergG 2006