Zusammenfassung: Im Rahmen dieser Entscheidung stellt die erkennende Instanz deutlich klar und hinreichend fest, dass die Pflicht zur Prüfung der Antragslegitimation nicht so weit reichen kann, dass die Behörde dafür einen Sachverständigen bestellt bzw. bestellen muss. Hat die Behörde ein Angebot auszuscheiden, wenn auch für diese Frage ein Sachverständiger notwendig ist?