Zusammenfassung: Mit dieser Entscheidung thematisiert das BVA die Grenzen der Widerrufsmöglichkeit. Wie wirkt sich dahingehend im Vergabeverfahren die auftraggeberseitige Fehleinschätzung der Änderung des Leistungsgegenstandes aus?
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 2 BVergG