Zusammenfassung: Der VKS Wien hatte sich mit dieser Entscheidung zu der Frage zu äußern, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise im offenen Verfahren ein Nachweis über das Vorhandensein der für die Leistungserbringung notwendigen "Busse" vorliegen muss. Wie kann ein Bieter vorgehen?
Rechtsgrundlagen: § 69 Z 1 BVergG; § 75 Abs 7 Z 7 BVergG; § 230 BVergG