ASVG § 255 Abs 4, § 273
dt SGB I: § 65
Es darf jedenfalls nicht nur auf allgemeine Richtwerte hinsichtlich der Häufigkeit des Auftretens von Komplikationen bei bestimmten Operationen abgestellt werden, sondern es ist auch die konkrete physische und psychische Verfassung des Versicherten (wie zB Konstitution, subjektive Belastbarkeit) einzubeziehen, weil ansonsten den Verhältnissen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen würde.