ASVG § 248c Abs 2
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 248c Abs 2 ASVG, wonach für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31. 12. 2003 in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind.