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NEWSFLASH 7 Ob - Juli bis September 2008

JudikaturDr. Manuela Stadlerzuvo 2008/108zuvo 2008, 159 Heft 6 v. 15.12.2008

Versicherungsrecht allgemein

OGH 27. 8. 2008, 7 Ob 126/08t

§ 64 VersVG

Art 11 ABS 1997

Es entspricht der stRsp, dass der Versicherer auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten kann, indem er dieses (nur fakultativ vorgesehene) nicht verlangt. Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen und wurde immer dann angenommen, wenn der Versicherer - wie hier - die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. In diesem Fall wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig.

Die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ist von der Kompetenz des Schiedsgutachterverfahrens grundsätzlich nicht umfasst. Dies stimmt auch mit § 64 VersVG überein, nach dem das Schiedsgutachterverfahren nur die vereinbarten einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs oder die Höhe abklären soll.

OGH 27. 8. 2008, 7 Ob 88/08d

§ 6 Abs 3 VersVG

Art 8.1.3.1 AHVB 1993

Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden.

Aus dem grundsätzlichen Eingehen auf den Schadensfall ist noch kein Verzicht auf die Geltendmachung einer Obliegenheitsverletzung abzuleiten.

Auch in der Ablehnung der Deckung ohne Bezugnahme auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers ist kein Verzicht auf deren Geltendmachung zu erblicken.

Nach stRsp trifft für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung die Beweislast den Versicherer, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Der Versicherte kann sich von den Folgen einer Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis der leichten Fahrlässigkeit oder durch den Kausalitätsgegenbeweis, das ist der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat, befreien. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass - bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung von Obliegenheitsverletzungen - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen einen Einfluss gehabt hat, trifft den Versicherungsnehmer.

OGH 27. 8. 2008, 7 Ob 158/08y

Art 9.2.2 und Art 11.1 AEKHB 11/2003

§ 5 Abs 1 Z 5 und § 7 Abs 1 KHVG

In einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rsp wird vom OGH judiziert, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft.

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