Versicherungsforderungen sind Vermögenswerte. Sie dienen daher der rechtsgeschäftlichen Sicherung von Krediten11OGH VersE 1263; VR 2001/528 ua., sie sind ferner pfändbar und stehen auch dem Zugriff von Konkursgläubigern des Versicherungsnehmers offen22OGH 21. 6. 2006, 7 Ob 105/06a ua. Allerdings können rechtgeschäftlichen Verfügungen und Pfändung gesetzliche (§§ 15, 98, 156 Abs 1 VersVG) oder vertragliche Verbote entgegenstehen. Gesetzliche Verfügungsverbote wirken stets absolut, der verbotswidrige Akt ist also unwirksam. Vertragliche Verfügungsverbote wirken unter Unternehmern seit dem ZessionsrechtsänderungsG gem § 1396a ABGB relativ ("darf nicht abtreten, kann aber"); in den übrigen Fällen jedenfalls nach Ansicht des OGH SZ 57/8 (verst Senat) absolut ("kann nicht" abtreten). Zur Zulässigkeit der in der Praxis häufigen vertraglichen Verfügungsverbote kürzlich OGH VR 2008, 30..