Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden in der Bundesrepublik Deutschland von verschiedenen Leistungsträgern erbracht. Der Grundsatz "Reha vor Rente" gilt übergreifend für alle Rehabilitationsträger (§ 8 Abs 2 SGB IX). Aufgrund der Heraufsetzung des Rentenzugangsalters sowie des demographischen Wandels wird sich das Augenmerk in Zukunft verstärkt auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit der älteren Arbeitnehmer richten.