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NEWSFLASH 7 Ob - April bis Mai 2008

JudikaturDr. Manuela Stadlerzuvo 2008/64zuvo 2008, 100 Heft 4 v. 14.8.2008

Versicherungsrecht allgemein

OGH 23. 4. 2008, 7 Ob 228/07s

§§ 10, 120 KO

§ 15 VersVG

§ 471 ABGB

Bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, kommt der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zu, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.

OGH 9. 4. 2008,

7 Ob 24/08t

§§ 6, 21 Abs 1, § 149 Abs 1, §§ 154, 230 ff, 234 ABGB

§ 133 Abs 2 AußStrG

Auch Eltern, Großeltern und Pflegeeltern dürfen den von einem Versicherer für den minderjährigen Versicherten ausgezahlten, insgesamt 10.000 EUR bei weitem übersteigenden Kapitalbetrag (hier aus Unfallversicherungsvertrag und Kaskoversicherungsvertrag) nach den Grundsätzen des § 149 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 234 ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegennehmen. Durch das Unterbleiben einer solchen hat der Versicherer an die Eltern, Großeltern und Pflegeltern grundsätzlich nicht schuldbefreiend geleistet (§ 234 zweiter Satz ABGB).

Rechtsschutzversicherung

OGH 23. 4. 2008, 7 Ob 26/08m

Art 6.7.3. der "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB 1995)

Art 234 EG

Art 4 der RL 87/344/EWG

§§ 158k, 158p VersVG

Dem EuGH werden gem Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22. 6. 1987 dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte "Massenschadenklausel"), widerspricht?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1.:

Unter welchen Voraussetzungen liegt ein "Massenschaden" vor, der es im Sinn (beziehungsweise in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?

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