ASVG §§ 198, 255 Abs 2 und 5, §§ 300 ff
Der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, kann im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben; im Gerichtsverfahren ist nur noch die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.