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Änderungen beim Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

BeiträgeDr. Manuela Stadlerzuvo 2008/46zuvo 2008, 66 Heft 3 v. 12.6.2008

Durch das BGBl I 2008/55 traten (rückwirkend mit 1. 1. 2008) Änderungen im Bereich der Sozialversicherung für Künstlerinnen und Künstler1)1)Im Folgenden wird die allgemeine Bezeichnung „Künstler“ verwendet. Als Künstler iSd des K-SVFG ist nach § 2 jemand anzusehen, der „in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund … seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft“. Eine Person, die eine erfolgreiche Absolvierung einer künstlerischen Hochschulausbildung vorweist, besitzt jedenfalls die künstlerische Befähigung zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit, die von der Hochschulausbildung umfasst ist. ein, womit den Erfordernissen der Praxis nachgekommen wird, aber auch Erkenntnissen des VwGH, da sich in den an ihn herangetragenen Fällen „Schwächen“ des K-SVFG aF zeigten.

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