Durch das BGBl I 2008/55 traten (rückwirkend mit 1. 1. 2008) Änderungen im Bereich der Sozialversicherung für Künstlerinnen und Künstler1) ein, womit den Erfordernissen der Praxis nachgekommen wird, aber auch Erkenntnissen des VwGH, da sich in den an ihn herangetragenen Fällen „Schwächen“ des K-SVFG aF zeigten.