In seiner Entscheidung 10 ObS 54/07z vom 5. 6. 20071) hat sich der OGH abermals mit der Frage der Verfassungskonformität des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG sowie der gleich lautenden Bestimmung des § 56 Abs 1 Z 1 GSVG auseinandergesetzt, wonach die Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 21 Abs 2, §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Dabei hat er unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen2) die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen hervorgehoben. Diese Judikaturlinie verdient Zustimmung, weil ihr eine sachliche Differenzierung zugrunde liegt. Die zentralen Argumente sollen im vorliegenden Beitrag kurz dargestellt und gewürdigt werden.