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Neufassung des § 212a Abs 9 BAO (Aussetzungszinsen) mit unklarer Zielsetzung und unklarem Anwendungsbereich

AbgabenverfahrenAufsätzeMag. Roland Reisch , Mag. Gerhard KlipplZSS 2025, 74 Heft 2 v. 14.7.2025

Im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde § 212a Abs 9 BAO (Aussetzungszinsen) neu gefasst. Hintergrund für die Neuregelung war, dass sich Fallkonstellationen ergeben haben, bei denen es zur Herabsetzung von Aussetzungszinsen gekommen ist, die offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht gewollt waren.

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