Seit Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) im Jahr 2018 wurden zahlreiche Finanzstrafverfahren aufgrund von Verstößen gegen das WiEReG eingeleitet und entsprechende Strafen verhängt. Dies zeigt sich auch an einer nennenswerten Zahl von vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten und anhängigen Rechtsmittelverfahren. Besonders häufig kommt dabei die Strafbestimmung der „beharrlichen“ Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG zur Anwendung. Diese wird durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Untätigbleiben trotz zweimaliger Aufforderung zur Erstattung einer Erst- oder Jahresmeldung verwirklicht. Die Strafdrohungen hierfür sind äußerst hoch. In der Praxis zeigt sich, dass eine Verteidigung vor dem Amt für Betrugsbekämpfung in diesen Fällen ein zähes Unterfangen ist. Der objektive Tatbestand steht aus Behördensicht zweifelsfrei fest und der subjektive Tatbestand wird recht salopp unterstellt. So entsteht der Eindruck, es handle sich um ein reines „Ungehorsamsdelikt“, wie etwa im Verwaltungsstrafrecht anzutreffen. Mit den strafrechtlichen Grundsätzen der Schuldermittlung ist dies nicht zu vereinbaren.