Untersucht werden die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Ermessensübung bei Sanktionierung einer unterlassenen Meldung nach § 5 Abs 1 WiEReG. Hierfür erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der derzeitigen Praxis der Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 16 WiEReG iVm § 111 BAO vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 20 BAO. Dabei ist zu beachten, dass es sich im gegenständlichen Zusammenhang um die Verhinderung von nationaler, wie internationaler Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, dem in der Rechtspraxis naturgemäß eine durchaus höhere Bedeutung zukommt, als andere Anwendungsbeispiele der Verhängung einer Zwangsstrafe im österreichischen Steuerrecht (wie zB die Nichtabgabe einer Steuererklärung) zeigen.