Deskriptoren: Aussetzung; Einhebung; Gefährdungshandlung; Verhalten; Beschlagnahme.
Normen: § 212a BAO
Ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 lit c BAO), kann auch zeitlich vorgelagert erfolgen. Strafrechtlich relevante Handlungen, die lediglich nachträglich zur Festsetzung von Abgaben führen, stehen jedoch in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag und sind daher auch keine Handlungen, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der festgesetzten Abgaben abzielen.