§ 33 Abs 2 lit a FinStrG trägt – obwohl in der Strafverfolgungspraxis „Massendelikt“ – für den Rechtsanwender mitunter wenig beachtete Fallstricke und Abgrenzungsprobleme in sich. Einige davon sollen in gegenständlichem Beitrag anhand konkreter Beispiele praxisbezogen illustriert werden.1